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   OLG Oldenburg, 16.01.2013 - 6 U 211/12   

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OLG Oldenburg, 16.01.2013 - 6 U 211/12 (https://dejure.org/2013,50685)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.01.2013 - 6 U 211/12 (https://dejure.org/2013,50685)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. Januar 2013 - 6 U 211/12 (https://dejure.org/2013,50685)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Oldenburg, 09.01.2015 - 6 U 166/14
    Nach der Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, bei der es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGH GRUR 2010, 652; OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.01.2013 - 6 U 211/12 m.w.N.), sind die Preise anzugeben, die einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreis).

    Diese Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises erfährt nur eine Ausnahme, wenn sich der Gesamtpreis wegen einer Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht bilden lässt (vgl. OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.01.2013 - 6 U 211/12).

    In einem solchen Fall besteht keine Verpflichtung, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststehen, einen Gesamtpreis zu bilden; es sind dann im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und Abs. 6 S. 2 PAngV vielmehr die einzelnen Preisbestandteile anzugeben (vgl. OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.01.2013 - 6 U 211/12 m.w.N.).

    Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, die er bereits in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Hinweisbeschluss vom 16.01.2013 - 6 U 211/12 vertreten hat, dass es sich nämlich bei dem "Service Entgelt" nicht um Kosten einer zusätzlichen Leistung, sondern um einen Preisbestandteil i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV handelt.

    Im Streitfall ist der Verbraucher beim Lesen der Zeitungswerbung zunächst auf den genannten "Gesamtpreis" fixiert; dabei kann es für einzelne Verbraucher durchaus bedeutsam sein, ob der Preis mit hervorgehobener Preisangabe etwa z.B. im 300 EUR-Bereich oder im 400 EUR-Bereich liegt (vgl. so bereits OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.01.2013 - 6 U 211/12).

  • OLG Koblenz, 04.06.2014 - 9 U 1324/13

    Mittelmeer-Kreuzfahrt & Badeurlaub - Werbung muss Gesamtpreis angeben -

    Die Qualifizierung als Preisbestandteil unterliegt danach keinem Zweifel (so auch OLG Dresden, Magazindienst 2013, 1022; OLG Jena, Magazindienst 2014, 338; OLG Hamburg, Beschluss vom 14.1.2009 - 5 W 4/09 -, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 12.2.2013 - 5 W 11/13 -, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.1.2013 - 6 U 211/12 -, zitiert nach juris).

    Das OLG Oldenburg verneint in dem Beschluss vom 16.1.2013 - 6 U 211/12 - die Spürbarkeit eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 PAngVO.

  • OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3188/13

    Fehlende Einberechnung des Service-Entgelts in der Kreuzfahrtwerbung

    Die beanstandete Werbung der Beklagten zu 1) verstoße daher, wie dem Hinweisbeschluss des OLG Oldenburg vom 16.01.2013 - 6 U 211/12 (auszugsweise wiedergegeben auf S. 14 - 17 der Berufungsbegründung = Bl. 112/115 d.A) richtigerweise zu entnehmen sei, weder gegen § 1 PAngV, noch gegen § 5a Abs. 3 UWG und sei auch nicht irreführend.
  • OLG Jena, 19.02.2014 - 2 U 668/13

    Preiswerbung für Kreuzfahrten ohne Einbeziehung des zu zahlenden Serviceentgelts

    Damit unterschiedet sich der hier vorliegende Sternchenhinweis auch von dem Sternchenhinweis, den das OLG Oldenburg in dem vorgelegten Hinweisbeschluss vom 16.1.2013 (Az. 6 U 211/12) zu beurteilen hatte.
  • KG, 23.09.2014 - 5 U 5/14

    Wettbewerbsverstoß: Preiswerbung für eine Schiffsreise ohne Einberechnung des

    OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.01.2013 - 6 U 211/12 - begründet das schon deshalb nicht, weil dies nur ein Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO war und der dortige Kläger die Berufung anschließend zurückgenommen hat.
  • LG Aschaffenburg, 28.10.2014 - 1 HKO 33/14

    Frage der Unlauterkeit einer Preisangabe im Rahmen von Werbung

    Allerdings muss der Sternchenhinweis am Blickfang teilhaben und dadurch eine klare und unmissverständliche Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben gewahrt bleiben (vgl. BGH GRUR 2010, 744, OLG Oldenburg, Beschluss v. 16.01.2013 Aktz.: 6 U 211/12).
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